Was die Verwerflichkeit des Handelns sowie die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs anbelangt, so wollte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger unter allen Umständen eine Abreibung verpassen. Dabei sicherte er sich schon von allem Anfang an die Unterstützung und Rückendeckung des Beschuldigten 2. Er erreichte damit eine physische Überlegenheit, die es ihm erlaubte, über längere Zeit hinweg auf den Straf- und Zivilkläger einzuwirken. Die Vorgehensweise war brutal und rücksichtslos. Am Schluss überliess er den erkennbar und erheblich verletzten Straf- und Zivilkläger einfach sich selber.