Die Schläge und Tritte, insbesondere der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf, hätten ohne weiteres auch zu sehr schwerwiegenden Verletzungen führen können (Verlust des Augenlichts, des Gehörs oder der Niere, Schädelbruch mit Gehirnverletzungen etc.). Was die Verwerflichkeit des Handelns sowie die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs anbelangt, so wollte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger unter allen Umständen eine Abreibung verpassen.