57 tenen Verletzungen letztlich nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind und er sich soweit gut erholt hat, war der Vorfall vom 15. Januar 2015 für ihn ein sehr einschneidendes Ereignis. Die Schläge und Tritte, insbesondere der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf, hätten ohne weiteres auch zu sehr schwerwiegenden Verletzungen führen können (Verlust des Augenlichts, des Gehörs oder der Niere, Schädelbruch mit Gehirnverletzungen etc.).