15.3 Asperation versuchte schwere Körperverletzung 15.3.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden In Bezug auf die Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hat der Beschuldigte massiv in das Rechtsgut der körperlichen Integrität eingegriffen und der Straf- und Zivilkläger erlitt erhebliche und schmerzhafte Verletzungen (mehrere Rippenbrüche, Augenhöhlenfraktion, Nierenprellung etc.). Obwohl für den Straf- und Zivilkläger keine akute Lebensgefahr bestand, die erlit-