Das objektive Tatverschulden wiegt zwar gesamthaft noch leicht, aber auch dafür erscheint eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 15.2.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 vorsätzlich und aus egoistischen Bewegründen handelte. Es ging ihm einzig um die eigene sexuelle Befriedigung. Das ist indessen deliktsimmanent und wirkt sich verschuldensmässig neutral aus. Betreffend Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts bleibt festzuhalten, dass die Tat klar vermeidbar war.