der Beschuldigte 1 nutzte primär seine Position aus. Hingegen gewichtet die Kammer den Vertrauensmissbrauch in der Partnerschaft als verwerflich. Von einem sehr leichten Fall [sic!] kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. pag. 1137, S. 116 erstinstanzliche Urteilsbegründung) keine Rede sein. Das rücksichtslose Vorgehen und der Vertrauensmissbrauch fallen spürbar erhöhend ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden wiegt zwar gesamthaft noch leicht, aber auch dafür erscheint eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.