Die Auswirkungen waren somit nicht besonders schwer und die Strafklägerin führte die Beziehung danach noch bis zum Vorfall vom 19. August 2016 weiter. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 sein Ziel unbeirrt verfolgte und sich gegen den Willen der Strafklägerin durchsetzte. Die Gewaltanwendung war nicht unerheblich, beschränkte sich aber auch auf das, was nötig war, damit sich die Strafklägerin nicht wehren konnte; der Beschuldigte 1 nutzte primär seine Position aus.