Sie wollte den Verkehr dann aber abbrechen, was sie dem Beschuldigten 1 klar signalisierte. Trotzdem drang er unter Gewaltanwendung weiter anal in sie ein und fuhr damit bis zum Orgasmus fort. Die Strafklägerin hatte dabei erhebliche Schmerzen. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt (z.B. keine Blutungen, kein Arztbesuch erforderlich, keine Angst vor übertragbaren Krankheiten). Die Auswirkungen waren somit nicht besonders schwer und die Strafklägerin führte die Beziehung danach noch bis zum Vorfall vom 19. August 2016 weiter.