56 gewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Vorliegend war die Strafklägerin mit dem Analverkehr zunächst einverstanden und konnte sich auch darauf vorbereiten. Sie wollte den Verkehr dann aber abbrechen, was sie dem Beschuldigten 1 klar signalisierte.