Betreffend Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist bei der sexuellen Nötigung die sexuelle Selbstbestimmung das geschützte Rechtsgut. Oral- und Analverkehr sind in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Ver-