Die versuchsweise Tatbegehung rechtfertigt vorliegend eine Reduktion von maximal einem Viertel, ausmachend 9 Monate. 15.1.4 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – den Schuldspruch wegen versuchtem strafbaren Schwangerschaftsabbruch – beträgt damit 27 Monate Freiheitsstrafe. 15.2 Asperation sexuelle Nötigung 15.2.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden Betreffend Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist bei der sexuellen Nötigung die sexuelle Selbstbestimmung das geschützte Rechtsgut.