1134, S. 113 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wirkt sich der direkte Vorsatz aber nicht straferhöhend aus, da tatbestandsimmanent. Die ganze Komponente ist neutral zu gewichten. Die Entscheidungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 war sodann voll erhalten. Die Tat war vermeidbar. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet die Kammer das Tatverschulden als noch gerade leicht. 36 Monate Freiheitsstrafe wären für die vollendete Tat angemessen. 15.1.3 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Die versuchsweise Tatbegehung rechtfertigt vorliegend eine Reduktion von maximal einem Viertel, ausmachend 9 Monate.