1327) eine Ausgangsstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 15.1.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Seine Beweggründe waren eine Mischung aus Frust, Wut und verletztem Stolz. Er wollte das Kind, weil er nicht dessen Vater war, aus dem Bauch der Mutter «herausschlagen». Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1134, S. 113 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wirkt sich der direkte Vorsatz aber nicht straferhöhend aus, da tatbestandsimmanent.