Das Vorgehen – konkret der Kick in den Bauch mit voller Wucht sowie Tritte in den Rücken – war aber brachial und ausgesprochen rücksichtslos. Die rohe Körpergewalt fällt klar straferhöhend ins Gewicht. Dass der Beschuldigte 1 nicht mehrfach kickte, entlastet ihn nicht im Geringsten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den grossen Strafrahmen trotz der straferhöhend wirkenden Vorgehensweise als noch gerade leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für das vollendete Delikt mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 1327) eine Ausgangsstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.