55 aber nichts daran, dass der Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der schwangeren Frau erfolgt wäre und das Ausmass des verschuldeten Erfolgs für das vollendete Delikt als erheblich zu bezeichnen ist. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns und die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs berücksichtigt die Kammer, dass die Tat nicht geplant war. Das Vorgehen – konkret der Kick in den Bauch mit voller Wucht sowie Tritte in den Rücken – war aber brachial und ausgesprochen rücksichtslos.