118). Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Strafklägerin zwar erst in der 10. Schwangerschaftswoche und damit in einem frühen Stadium der Schwangerschaft war und ein Abbruch in einer frühen Phase der Schwangerschaft weniger schwer wiegt, als ein solcher in den letzten Schwangerschaftswochen. Dies ändert