Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind. Sekundär werden Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau geschützt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, N 1 zu Vor Art. 118). Das Strafgesetzbuch berücksichtigt den Fortschritt der Schwangerschaft im Rahmen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB) und es kommt dem Fötus umso höhere Schutzwürdigkeit zu, je weiter der Entwicklungsprozess voranschreitet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, N 5 zu Vor Art. 118).