15. Gesamtfreiheitsstrafe 15.1 Einsatzstrafe versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch 15.1.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen in Relation zu setzen. Geschütztes Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind.