Alle anderen Delikte können (und müssen) mit einer (Gesamt-)Geldstrafe sanktioniert werden. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018, insbes. E. 3.5.4.) zwecks Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr mit einem engen sachlichen Zusammenhang argumentiert werden darf (vgl. auch den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungserklärung [pag. 1176] sowie die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1327]).