14. Strafrahmen und Strafarten Für die Ausführungen zum Strafrahmen und zu den Strafarten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1131 f., S. 110 erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. Insbesondere erscheint korrekt, wenn der versuchte strafbare Schwangerschaftsabbruch als Ausgangspunkt für die Bemessung der (Gesamt-)Freiheitsstrafe genommen wird. Wie sich zeigen wird, sind für die Kammer aber weiter nur für die sexuelle Nötigung und die versuchte schwere Körperverletzung Freiheitsstrafen angezeigt. Alle anderen Delikte können (und müssen) mit einer (Gesamt-)Geldstrafe sanktioniert werden.