54 und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten 1 als das mildere, zumal für sämtliche Delikte mit Ausnahme des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der sexuellen Nötigung und der versuchten schweren Körperverletzung, eine Geldstrafe auszufällen ist und diese nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es ist deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden.