Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte 1 vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während die vorliegend anwendbaren Straftatbestände unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt