1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ebenso die beweismässig erstellte Angst des 53 Straf- und Zivilklägers vor weiteren Gewalteinwirkungen durch den Beschuldigten 2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Ebensowenig ist vorliegend eine tätige Reue oder ein Rücktritt zu prüfen. Entsprechend ist der Beschuldigte 2 der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 8. Januar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Beschuldigter 1