__ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1326). Zwar mag zutreffen, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger ursprünglich aufsuchte, um ihm eine Lektion zu erteilen und nicht primär um das Geld für die kaputte Herdplatte erhältlich zu machen. Jedenfalls wurde die kaputte Herdplatte aber dann im Verlauf der Auseinandersetzung zum Thema und der Beschuldigte 2 forderte unmissverständlich CHF 1'000.00 vom Straf- und Zivilkläger für deren Ersatz. Die zuvor ausgeteilten Faustschläge standen damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1316 f.) in direktem Zusammenhang (vgl. dazu auch pag. 1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung).