1316 f.) klar zu bejahen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die hypothetische Gefahr, welche von einem Messer ausgegangen wäre, mit dem an den Haaren und zu Boden Reissen des Straf- und Zivilklägers bereits gebannt war. Die Faustschläge erfolgten hingegen erst nachher und hatten zum Ziel, den Straf- und Zivilkläger dazu zu bestimmen, ihm CHF 1'000.00 auszuhändigen (vgl. dazu auch die zutreffende Argumentation von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.