Er überschritt damit offensichtlich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Angesichts dessen, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 2 – noch unter dem Eindruck der unmittelbar zuvor ausgeübten Gewalt – Marihuana im Wert von CHF 200.00 aushändigte, ist die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der Handlung des Opfers entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1316 f.) klar zu bejahen.