Damit tat er den nach seiner Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger ihm den geforderten Betrag gegeben hätte, wenn er Geld gehabt hätte. Dies belegt die Tatsache, dass er ihm stattdessen von sich aus das Marihuana im Wert von CHF 200.00 anbot. Er überschritt damit offensichtlich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat.