1317), kann angesichts des gestützt auf die eindeutigen, sehr glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 gezogenen Beweisergebnisses (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor) keine Rede sein. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, verabreichte der Beschuldigte 2 dem Strafund Zivilkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht. Damit bediente er sich des Nötigungsmittels der Gewalt. Anschliessend forderte er den Straf- und Zivilkläger auf, ihm CHF 1'000.00 zu geben bzw. sagte ihm, er werde erst gehen, wenn er von ihm Geld für die zerstörte Herdplatte erhalten habe. Damit tat er den nach seiner Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg.