Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass er es darauf anlegte, den Straf- und Zivilkläger unter dem Eindruck der zuvor angewandten Gewalt, konkret der Faustschläge ins Gesicht, dazu bewegen zu können, ihm CHF 1'000.00 auszuhändigen. Davon, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger einzig zur Rede stellen, ihm aber kein Geld habe entwenden wollen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1317), kann angesichts des gestützt auf die eindeutigen, sehr glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 gezogenen Beweisergebnisses (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor) keine Rede sein.