52 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und der Versuch dazu somit strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen. Ein Tatentschluss des Beschuldigten 2 bezüglich aller Tatumstände ist vorliegend zu bejahen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass er es darauf anlegte, den Straf- und Zivilkläger unter dem Eindruck der zuvor angewandten Gewalt, konkret der Faustschläge ins Gesicht, dazu bewegen zu können, ihm CHF 1'000.00 auszuhändigen.