11.2.3 Subsumtion Da es sich beim vom Beschuldigten 2 «erbeuteten» Marihuana gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eigentumsfähiges bzw. verkehrsfähiges Deliktsgut handelt, blieb der Taterfolg und damit die Vollendung des Tatbestands vorliegend aus bzw. schädigte sich der Straf- und Zivilkläger, indem er dem Beschuldigten 2 das Marihuana aushändigte, nicht am Vermögen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1317). Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 156