sen ist, wenn die Betäubungsmittel rechtlich nicht Eigentum eines Dritten sind). Verkehrsfähig sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Betäubungsmittel, die nicht in legalem Besitz (z.B. eines Arztes, einer Heroinabgabestelle, eines Forschungslaboratoriums) sind, gehören zu den verkehrsunfähigen Sachen, die niemals Gegenstand eines Diebstahls sein können, da die mangelnde Verkehrsfähigkeit auch die Fremdheit der Sache ausschliesst (TRECHSEL/CRAMERI in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, N 5 zu