Für den Grundtatbestand verbleiben somit nur Fälle, in denen der Täter Gewalt gegen Sachen und Gebäude anwendet oder sich die Drohung gegen andere Rechtsgüter als dasjenige der körperlichen Integrität richtet (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 5, 6 und 11 zu Art. 156). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nur eine verkehrsfähige Sache auch «fremd» sein (vgl. BGE 124 IV 102 ff., wonach der unrechtmässige Erwerb von Betäubungsmitteln kein rechtlich anerkanntes und geschütztes Eigentumsrecht begründet und der Raubtatbestand, der einen Diebstahl voraussetzt, ausgeschlos-