Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder droht er mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, liegt eine qualifizierte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand verbleiben somit nur Fälle, in denen der Täter Gewalt gegen Sachen und Gebäude anwendet oder sich die Drohung gegen andere Rechtsgüter als dasjenige der körperlichen Integrität richtet (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 5, 6 und 11 zu Art. 156).