StGB Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Erpressung sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder droht er mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, liegt eine qualifizierte Erpressung i.S.v.