51 11.2 Räuberische Erpressung 11.2.1 Vorbemerkung betreffend Verbot der reformatio in peius Angesichts dessen, dass in Bezug auf diesen Vorwurf das Verbot der reformatio in peius gilt und erstinstanzlich ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung erging (Ziff. B.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) erübrigt sich die Prüfung des Tatbestands des Raubes. 11.2.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 156 Ziff. 1 StGB Der Erpressung nach Art.