Da die Auseinandersetzung zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 eingriff, nach wie vor wechselseitig war, ist sie auch in diesem Stadium objektiv als Raufhandel zu qualifizieren. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte 2 direktvorsätzlich; er wusste zum Zeitpunkt, als er ins Geschehen eingriff, dass er sich an einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligte und wollte dies auch. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 2 ist somit des Raufhandels, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, schuldig zu erklären.