1288 Z. 18 f. und Z. 43 f.). Allein die Tatsache, dass die Beschuldigten 1 und 2 zu zweit in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gingen, macht die darauffolgende Auseinandersetzung also nicht zu einer einseitigen, zumal gerade nicht abgemacht war, dass man den Straf- und Zivilkläger gemeinsam verhauen wollte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ [pag. 1326 f.] und Rechtsanwalt D.________ [pag. 1330 f.] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Da die Auseinandersetzung zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 eingriff, nach wie vor wechselseitig war, ist sie auch in diesem Stadium objektiv als Raufhandel zu qualifizieren.