Die sich daraus entwickelnde Gruppendynamik ist sodann klar von einer Wechselseitigkeit gezeichnet. Es ist denn auch unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie des Straf- und Zivilklägers erstellt, dass es von vornherein darum ging, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger «eine Lektion erteilen» bzw. diesen verhauen wollte und dass der Beschuldigte 2 einzig die Aufgabe hatte, dem Beschuldigten 1 Rückendeckung zu gewähren. Bezeichnenderweise machte der Straf- und Zivilkläger in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch den Beschuldigten 1 allein für das Geschehene verantwortlich (vgl. pag. 1288 Z. 18 f. und Z. 43 f.).