Vor diesem Hintergrund kann insbesondere auch der Argumentation des Vertreters des Straf- und Zivilklägers, wonach die Beschuldigten 1 und 2 als «Überfallkommando» in die Wohnung des Straf- und Zivilkläger gestürmt sei (pag. 1309) und einseitig «angegriffen» hätten, während die Seite des Straf- und Zivilklägers einfach nur «angegriffen» worden sei bzw. abgewehrt habe und I.________ bloss Notwehrhilfe geleistet habe (vgl. pag. 1310 und pag. 1330), nicht gefolgt werden. Vielmehr war es in dieser zweiten Phase gemäss Beweisergebnis gerade so, dass «auf Seite des Strafund Zivilklägers» sogar zwei Personen kämpften, während der Beschuldigte 1 noch alleine aktiv war.