50 de des Angriffs oder des Raufhandels subsumiert werden kann. Beweismässig ist weiter erstellt, dass die drei Beteiligten miteinander rangen, sich gegenseitig bissen, kratzten und schlugen, es handelte sich mithin um eine wechselseitige Auseinandersetzung, welche den Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere auch der Argumentation des Vertreters des Straf- und Zivilklägers, wonach die Beschuldigten 1 und 2 als «Überfallkommando» in die Wohnung des Straf- und Zivilkläger gestürmt sei (pag.