Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass zu diesem Zeitpunkt sicherlich noch kein Angriff vorlag, zumal ein solcher von mehreren Personen ausgehen muss (vgl. pag. 1122, S. 101 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Erst ab dem Zeitpunkt als I.________ den Beschuldigten 1 von hinten ansprang, mithin auf der Seite des Straf- und Zivilklägers in das Geschehen eingriff, lag eine körperliche Auseinandersetzung mit drei Beteiligten vor, welche rechtlich unter einen der beiden Tatbestän-