Subsumtion Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers gemäss Beweisergebnis erstellt und die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung damit erfüllt ist (vgl. pag. 1122, S. 101 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass es zunächst zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger kam. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass zu diesem Zeitpunkt sicherlich noch kein Angriff vorlag, zumal ein solcher von mehreren Personen ausgehen muss (vgl. pag.