Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einem Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK StGB- MAEDER, N 21 zu Art. 133). 11.1.2 Subsumtion Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers gemäss Beweisergebnis erstellt und die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung damit erfüllt ist (vgl. pag.