Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von Nahkampfwaffen oder Schusswaffen in Frage. Nicht erfasst ist ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung gefordert ist (BSK StGB-MAEDER, N 11 f. zu Art. 133). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.