beteiligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung – genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten. Wer zwar in diesem Sinne Beteiligter am Raufhandel ist, dabei aber ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, bleibt allerdings nach Art. 133 Abs. 2 straflos. Raufhandel ist somit eine «tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen». Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle.