Nicht nötig ist, dass alle Parteien aus mehreren Personen bestehen (BSK StGB-MAEDER, N 10 zu Art. 133). Verhalten sich eine oder mehrere Personen, die von einer andern Streitpartei angegriffen werden, völlig passiv, ohne selbst Schläge auszuteilen, liegt kein Raufhandel, sondern ein Angriff (Art. 134 StGB) vor. Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung – genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten.