Dies wird aus dem Zweck der Vorschrift geschlossen, weil erst bei mindestens drei Beteiligten Beweisschwierigkeiten entstehen. Bei zwei Beteiligten ist das nicht der Fall, deshalb ist eine tätliche Auseinandersetzung zwischen bloss zwei Personen kein Raufhandel i. S. v. Art. 133. Tritt der Auseinandersetzung aber eine dritte Person aktiv und tätlich hinzu, wird daraus ein Raufhandel. Weiter ist erforderlich, dass sich mindestens zwei Parteien wechselseitig schlagen. Nicht nötig ist, dass alle Parteien aus mehreren Personen bestehen (BSK StGB-MAEDER, N 10 zu Art.