49 Den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist gemäss Abs. 2 von Art. 133 StGB, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Ein Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, üblicherweise in Form einer Schlägerei, an der mindestens drei Personen beteiligt sind. Dies wird aus dem Zweck der Vorschrift geschlossen, weil erst bei mindestens drei Beteiligten Beweisschwierigkeiten entstehen.