11. Betreffend den Beschuldigten 2 11.1 Angriff, evtl. Raufhandel 11.1.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 134 und 133 Abs. 1 StGB Des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Einschüchterung (z. B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht.